Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller bereits im Eheschutzverfahren Unterhaltszahlungen habe anrechnen lassen. Im Entscheid vom 25. Mai 2016 sei der Gesuchsteller berechtigt erklärt worden, bisher erbrachte Zahlungen im Umfang von Fr. 38'800.-- mit den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Soweit der Gesuchsteller die Bezahlung von weitergehenden Beiträgen hätte geltend machen wollen, hätte er gegen den Eheschutzentscheid ein Rechtsmittel ergreifen müssen.