{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-40_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10656", "Checksum": "775690b9e2693ca5d30f14228df27bdd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 40", "2017 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.11.2017 3B 17 40 (2017 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. | Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:27", "Checksum": "c52f9b0f65104935ba281d0f3cd81264", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.11.2017 3B 17 40 (2017 II Nr. 10)\nRegeste:\nWird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. | Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Zivilrecht\n\n Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können wider den Willen des Gläubigers nämlich nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Allerdings schützt Art. 125 Ziff. 2 OR den (Unterhalts)gläubiger nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind (Peter, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 125 OR N 9). Die Prüfung solcher Fragen fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eheschutz- oder Massnahmenrichters (vgl. Art. 172 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 271 lit. a und Art. 276 Abs. 1 ZPO). Will der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens feststellen lassen, in welchem Ausmass seine Forderung verrechenbar ist, so hat er diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 5.3. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller die Berechtigung, seine in der Vergangenheit zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 13'100.-- mit künftigen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin verrechnen zu dürfen. Der Gesuchsteller unterlässt es diesbezüglich, sein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Berechtigung glaubhaft zu machen. Selbst wenn aber auf den Antrag einzutreten wäre, müsste er abgewiesen werden, nachdem die Gesuchsgegnerin der Verrechnung opponiert und der Gesuchsteller auch nicht behauptet, die Gesuchsgegnerin sei auf den Betrag nicht unbedingt angewiesen. (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). |"}