{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-40_2017-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10656", "Checksum": "775690b9e2693ca5d30f14228df27bdd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 40", "2017 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.11.2017 3B 17 40 (2017 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. | Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:27", "Checksum": "c52f9b0f65104935ba281d0f3cd81264", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.11.2017 3B 17 40 (2017 II Nr. 10)\nRegeste:\nWird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. | Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 20.11.2017 |\n| Fallnummer: | 3B 17 40 |\n| LGVE: | 2017 II Nr. 10 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. |\n| Leitsatz: | Wird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}