Fr. 1'240.-- + Fr. 730.--). Nach Subtraktion ihres eigenen Erwerbseinkommens wird der Bedarf der Gesuchstellerin noch um Fr. 350.-- (= Fr. 4'700.-- - Fr. 4'350.--) nicht gedeckt sein, weshalb der Gesuchsgegner ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- schuldet. Von den auf A entfallenden Fr. 1'970.-- trägt der Gesuchsgegner Fr. 640.-- bereits selbst durch direkt erbrachte Unterhaltsleistungen; zudem soll ihm der hälftige Überschussanteil von A zufliessen, da er sie während mindestens der Hälfte der Woche persönlich betreut. Für die restlichen Kosten hat gemäss unangefochten gebliebener Ziff. 2.3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids die Gesuchstellerin aufzukommen;