Der Restüberschuss der Parteien in Höhe von Fr. 3'660.-- (= Fr. 5'390.-- + Fr. 1'110.-- - Fr. 1'240.-- - Fr. 1'600.--), der ungefähr jenem während des gemeinsamen Haushalts gleichkommt, ist schliesslich im Verhältnis 2:2:1 auf sie und A aufzuteilen, sodass auf sie je rund Fr. 1'460.-- und auf A circa Fr. 730.-- entfallen. Die Gesuchstellerin hat folglich ab Juli 2017 zur Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts Anspruch auf einen Betrag von insgesamt Fr. 4'700.-- (= Fr. 3'240.-- + Fr. 1'460.--), A auf einen solchen von Fr. 1'970.-- (= Fr. 1'240.-- + Fr. 730.--).