Wohnkosten: Fr. 1'800.--). Zugleich wird die Gesuchstellerin ab Juli 2017 jedoch Mehreinnahmen im Umfang von Fr. 4'350.-- generieren, sodass sich der gemeinsame Überschuss der Parteien gegenüber der Situation während des Zusammenlebens um circa Fr. 1'600.-- (≈ Fr. 4'350.-- - Fr. 2'800.--) erhöht. Infolgedessen ist dem Gesuchsgegner eine Sparquote im Umfang dieses Differenzbetrags zuzugestehen, die bei der Überschussverteilung keine Berücksichtigung erfährt. Denn er ist nicht gehalten, mittels Unterhaltsleistungen einen Lebensstandard der Gesuchstellerin zu finanzieren, der den ehelich gepflegten markant übersteigt. Der Restüberschuss der Parteien in Höhe von Fr. 3'660.-- (=