Die Gesuchstellerin wird mit einem Nettoeinkommen von Fr. 4'350.-- und anrechenbaren Auslagen von Fr. 3'240.-- einen Budgetüberschuss von Fr. 1'110.-- erzielen, während der Gesuchsgegner weiterhin einen solchen Fr. 5'390.-- verzeichnen wird. Daraus werden die Parteien vorab den Barbedarf von A von Fr. 1'240.-- zu finanzieren haben. Während des ehelichen Zusammenlebens stand ihnen unbestritten allein das Einkommen des Gesuchsgegners zur Verfügung. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verursacht nunmehr Mehrkosten von insgesamt rund Fr. 2'800.-- (Grundbeträge: Fr. 1'000.--; Wohnkosten: Fr. 1'800.--).