5.4. Die finanzielle Situation der Parteien im Zeitintervall von Juli 2017 bis April 2018 weicht insofern von jener im ersten Halbjahr 2017 ab, als der Gesuchstellerin nunmehr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 4'350.-- netto angerechnet wird. Weil damit fortan beide Parteien ihr Existenzminimum vollumfänglich selbst zu finanzieren vermögen, können die miteinander konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüche von A vollständig verrechnet werden. Theoretisch resultiert – in Anwendung der Betreuungsquotenmethode – zwar noch ein bescheidener Betreuungsunterhaltsanspruch von A zugunsten des Gesuchsgegners von circa Fr. 250.-- (≈ Fr. 1'000.-- - Fr. 750.--).