A kommt für diese Periode basierend auf der Betreuungsquotenmethode ein Betreuungsunterhaltsanspruch zugunsten des Gesuchsgegners und zulasten der Gesuchstellerin von circa Fr. 1'000.-- zu, an den der Gesuchsgegner seinen Restüberschuss von ungefähr Fr. 900.-- anrechnen können soll. Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Monate Januar bis Juni 2017 sonach Kinderalimente in Höhe von Fr. 1'350.--, bestehend aus dem Barunterhalt von Fr. 600.-- und dem Betreuungsunterhalt von Fr. 750.--, sowie einen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'794.-- (Januar bis März 2017) resp. Fr. 2'500.-- (April bis Juni 2017) zu entrichten.