Mit Blick auf die Monate April bis Juni 2017 verbietet sich hingegen eine Verteilung des Überschusses zugunsten der Gesuchstellerin: A kommt für diese Periode basierend auf der Betreuungsquotenmethode ein Betreuungsunterhaltsanspruch zugunsten des Gesuchsgegners und zulasten der Gesuchstellerin von circa Fr. 1'000.-- zu, an den der Gesuchsgegner seinen Restüberschuss von ungefähr Fr. 900.-- anrechnen können soll.