Er verfügt auch nach Subtraktion des Bar- und des Betreuungsunterhalts für A noch über einen erklecklichen Überschuss von Fr. 3'420.--, der es ihm (...) ohne Schwierigkeiten erlauben wird, die Unterdeckung der Gesuchstellerin auszugleichen. Der Gesuchsgegner ist deshalb unter Wahrung der Dispositionsmaxime zu verhalten, ihr für die Monate Januar bis März 2017 den anerkannten Ehegattenunterhalt von Fr. 2'794.-- zu bezahlen. Mit Blick auf die Monate April bis Juni 2017 verbietet sich hingegen eine Verteilung des Überschusses zugunsten der Gesuchstellerin: