Die Gesuchstellerin beantragte vor Bezirksgericht die (unbefristete) Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für sie persönlich in Höhe von Fr. 2'794.--, der Gesuchsgegner anerkannte Unterhaltsleistungen in dieser Höhe für die Zeit bis zum 31. März 2017. Er verfügt auch nach Subtraktion des Bar- und des Betreuungsunterhalts für A noch über einen erklecklichen Überschuss von Fr. 3'420.--, der es ihm (...) ohne Schwierigkeiten erlauben wird, die Unterdeckung der Gesuchstellerin auszugleichen.