In diesem Kontext gilt es nicht nur der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners, sondern ebenso der hinsichtlich des Ehegattenunterhalts herrschenden Dispositionsmaxime und dem daraus fliessenden Verbot der reformatio in peius Rechnung zu tragen. Die Gesuchstellerin beantragte vor Bezirksgericht die (unbefristete) Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für sie persönlich in Höhe von Fr. 2'794.--, der Gesuchsgegner anerkannte Unterhaltsleistungen in dieser Höhe für die Zeit bis zum 31. März 2017.