Sie verzeichnet einen Grundbedarf von Fr. 1'240.--, wovon die Gesuchstellerin (…) Fr. 600.-- (…), der Gesuchsgegner Fr. 640.-- (…) zu finanzieren hat. Der Gesuchsgegner kann nach Deckung seines Existenzminimums auf einen Überschuss von Fr. 5'390.-- (= Fr. 9'000.-- - Fr. 3'610.--) blicken, der es ihm unzweifelhaft gestattet, für den auf beide Parteien entfallenden Barunterhalt von A aufzukommen. Der verbleibende Restüberschuss von Fr. 4'150.-- erlaubt ihm überdies die Begleichung des Betreuungsunterhalts zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 750.--, der ihr Budgetdefizit auf rund Fr. 2'500.-- (≈ Fr. 3'240.-- - Fr. 750.--) sinken lässt.