Deshalb] geniesst (…) der Barunterhalt der Kinder den Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt, der nur rechtlich, nicht aber faktisch Kinderunterhalt repräsentiert, da wirtschaftlich letztlich der betreuende Elternteil profitiert. Bevor die Finanzierung des Betreuungsunterhalts in Erwägung gezogen werden kann, muss deshalb das Existenzminimum von A gewährleistet sein. Sie verzeichnet einen Grundbedarf von Fr. 1'240.--, wovon die Gesuchstellerin (…) Fr. 600.-- (…), der Gesuchsgegner Fr. 640.-- (…) zu finanzieren hat.