(≈ Fr. 1'000.-- - Fr. 750.--). Da dieser Anspruch jedoch lediglich (rechnerisch) den Überschuss des Gesuchsgegners und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, muss er in entsprechend höherem Ausmass einen Beitrag an die übrigen Bedürfnisse der Familie leisten, weshalb der Betreuungsunterhaltsanspruch im Ergebnis in der Überschussverteilung aufgeht und nachfolgend nicht weiter thematisiert wird. (vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2 und 4) |