Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von A monatliche Beiträge von Fr. 1'200.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren eigenen Unterhalt solche von Fr. 2'794.-- zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 9. Januar 2017 Berufung beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 5.3.2. In den Monaten Januar bis Juni 2017 stehen den Einnahmen des Gesuchsgegners von Fr. 9'000.-- anrechenbare Auslagen von Fr. 3'610.-- (Grundbetrag: Fr. 1'350.--; Wohnkosten: Fr. 1'415.-- [= Fr. 1'815.-- - Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien: Fr. 245.--;