Sie leben seit dem 3. September 2014 voneinander getrennt. An der bezirksgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 8. November 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über sämtliche umstrittenen Trennungsfolgen mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Sie kamen namentlich überein, gemeinsam die alternierende Obhut für A auszuüben. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von A monatliche Beiträge von Fr. 1'200.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren eigenen Unterhalt solche von Fr. 2'794.-- zu bezahlen.