{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-3_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10598", "Checksum": "335605456e0c2f1d6d4058080043fa62"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 3", "2017 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.04.2017 3B 17 3 (2017 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 06.04.2017 3B 17 3 (2017 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n5.4.\nDie finanzielle Situation der Parteien im Zeitintervall von Juli 2017 bis April 2018 weicht insofern von jener im ersten Halbjahr 2017 ab, als der Gesuchstellerin nunmehr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 4'350.-- netto angerechnet wird. Weil damit fortan beide Parteien ihr Existenzminimum vollumfänglich selbst zu finanzieren vermögen, können die miteinander konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüche von A vollständig verrechnet werden. Theoretisch resultiert – in Anwendung der Betreuungsquotenmethode – zwar noch ein bescheidener Betreuungsunterhaltsanspruch von A zugunsten des Gesuchsgegners von circa Fr. 250.-- (≈ Fr. 1'000.-- - Fr. 750.--). Da dieser Anspruch jedoch lediglich (rechnerisch) den Überschuss des Gesuchsgegners und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, muss er in entsprechend höherem Ausmass einen Beitrag an die übrigen Bedürfnisse der Familie leisten, weshalb der Betreuungsunterhaltsanspruch im Ergebnis in der Überschussverteilung aufgeht und nachfolgend nicht weiter thematisiert wird.\nDie Gesuchstellerin wird mit einem Nettoeinkommen von Fr. 4'350.-- und anrechenbaren Auslagen von Fr. 3'240.-- einen Budgetüberschuss von Fr. 1'110.-- erzielen, während der Gesuchsgegner weiterhin einen solchen Fr. 5'390.-- verzeichnen wird. Daraus werden die Parteien vorab den Barbedarf von A von Fr. 1'240.-- zu finanzieren haben. Während des ehelichen Zusammenlebens stand ihnen unbestritten allein das Einkommen des Gesuchsgegners zur Verfügung. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verursacht nunmehr Mehrkosten von insgesamt rund Fr. 2'800.-- (Grundbeträge: Fr. 1'000.--; Wohnkosten: Fr. 1'800.--). Zugleich wird die Gesuchstellerin ab Juli 2017 jedoch Mehreinnahmen im Umfang von Fr. 4'350.-- generieren, sodass sich der gemeinsame Überschuss der Parteien gegenüber der Situation während des Zusammenlebens um circa Fr. 1'600.-- (≈ Fr. 4'350.-- - Fr. 2'800.--) erhöht. Infolgedessen ist dem Gesuchsgegner eine Sparquote im Umfang dieses Differenzbetrags zuzugestehen, die bei der Überschussverteilung keine Berücksichtigung erfährt. Denn er ist nicht gehalten, mittels Unterhaltsleistungen einen Lebensstandard der Gesuchstellerin zu finanzieren, der den ehelich gepflegten markant übersteigt. Der Restüberschuss der Parteien in Höhe von Fr. 3'660.-- (= Fr. 5'390.-- + Fr. 1'110.-- - Fr. 1'240.-- - Fr. 1'600.--), der ungefähr jenem während des gemeinsamen Haushalts gleichkommt, ist schliesslich im Verhältnis 2:2:1 auf sie und A aufzuteilen, sodass auf sie je rund Fr. 1'460.-- und auf A circa Fr. 730.-- entfallen.\nDie Gesuchstellerin hat folglich ab Juli 2017 zur Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts Anspruch auf einen Betrag von insgesamt Fr. 4'700.-- (= Fr. 3'240.-- + Fr. 1'460.--), A auf einen solchen von Fr. 1'970.-- (= Fr. 1'240.-- + Fr. 730.--). Nach Subtraktion ihres eigenen Erwerbseinkommens wird der Bedarf der Gesuchstellerin noch um Fr. 350.-- (= Fr. 4'700.-- - Fr. 4'350.--) nicht gedeckt sein, weshalb der Gesuchsgegner ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- schuldet.\nVon den auf A entfallenden Fr. 1'970.-- trägt der Gesuchsgegner Fr. 640.-- bereits selbst durch direkt erbrachte Unterhaltsleistungen; zudem soll ihm der hälftige Überschussanteil von A zufliessen, da er sie während mindestens der Hälfte der Woche persönlich betreut. Für die restlichen Kosten hat gemäss unangefochten gebliebener Ziff. 2.3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids die Gesuchstellerin aufzukommen; desgleichen soll ihr angesichts ihrer Betreuungsleistungen knapp die Hälfte des für A reservierten Überschussanteils zur Verfügung stehen. Da die Gesuchstellerin bereits ihren eigenen Unterhalt nicht vollumfänglich zu finanzieren vermag, hat der Gesuchsgegner ihr deshalb Kinderalimente in Höhe von Fr. 950.-- (≈ Fr. 1'970.-- - Fr. 640.-- - Fr. 365.--) auszurichten.\n(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2 und 4)"}