{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-3_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10598", "Checksum": "335605456e0c2f1d6d4058080043fa62"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 3", "2017 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.04.2017 3B 17 3 (2017 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:08", "Checksum": "4d52061ec59e5b8012136d91190ce2d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.04.2017 3B 17 3 (2017 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. | Zivilrecht\n\n\nZusätzlich hat der Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin sicherzustellen, da sie sich im ersten Halbjahr 2017 noch nicht in der Lage sehen wird, ein zureichendes eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Kontext gilt es nicht nur der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners, sondern ebenso der hinsichtlich des Ehegattenunterhalts herrschenden Dispositionsmaxime und dem daraus fliessenden Verbot der reformatio in peius Rechnung zu tragen. Die Gesuchstellerin beantragte vor Bezirksgericht die (unbefristete) Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für sie persönlich in Höhe von Fr. 2'794.--, der Gesuchsgegner anerkannte Unterhaltsleistungen in dieser Höhe für die Zeit bis zum 31. März 2017. Er verfügt auch nach Subtraktion des Bar- und des Betreuungsunterhalts für A noch über einen erklecklichen Überschuss von Fr. 3'420.--, der es ihm (...) ohne Schwierigkeiten erlauben wird, die Unterdeckung der Gesuchstellerin auszugleichen. Der Gesuchsgegner ist deshalb unter Wahrung der Dispositionsmaxime zu verhalten, ihr für die Monate Januar bis März 2017 den anerkannten Ehegattenunterhalt von Fr. 2'794.-- zu bezahlen. Mit Blick auf die Monate April bis Juni 2017 verbietet sich hingegen eine Verteilung des Überschusses zugunsten der Gesuchstellerin: A kommt für diese Periode basierend auf der Betreuungsquotenmethode ein Betreuungsunterhaltsanspruch zugunsten des Gesuchsgegners und zulasten der Gesuchstellerin von circa Fr. 1'000.-- zu, an den der Gesuchsgegner seinen Restüberschuss von ungefähr Fr. 900.-- anrechnen können soll.\nZusammenfassend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Monate Januar bis Juni 2017 sonach Kinderalimente in Höhe von Fr. 1'350.--, bestehend aus dem Barunterhalt von Fr. 600.-- und dem Betreuungsunterhalt von Fr. 750.--, sowie einen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'794.-- (Januar bis März 2017) resp. Fr. 2'500.-- (April bis Juni 2017) zu entrichten.\n"}