{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-3_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10598", "Checksum": "335605456e0c2f1d6d4058080043fa62"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 17 3", "2017 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 06.04.2017 3B 17 3 (2017 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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September 2014 voneinander getrennt. An der bezirksgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 8. November 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über sämtliche umstrittenen Trennungsfolgen mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Sie kamen namentlich überein, gemeinsam die alternierende Obhut für A auszuüben. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von A monatliche Beiträge von Fr. 1'200.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren eigenen Unterhalt solche von Fr. 2'794.-- zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 9. Januar 2017 Berufung beim Kantonsgericht.\nAus den Erwägungen:\n5.3.2.\nIn den Monaten Januar bis Juni 2017 stehen den Einnahmen des Gesuchsgegners von Fr. 9'000.-- anrechenbare Auslagen von Fr. 3'610.-- (Grundbetrag: Fr. 1'350.--; Wohnkosten: Fr. 1'415.-- [= Fr. 1'815.-- - Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien: Fr. 245.--; Steuerrückstellungen: Fr. 600.--) gegenüber. Der Gesuchstellerin wird während dieser Periode noch kein Erwerbseinkommen angerechnet; zugleich verzeichnet sie einen Grundbedarf von Fr. 3'240.-- (Grundbetrag: Fr. 1'350.--; Wohnkosten: Fr. 1'460.-- [= Fr. 1'860.-- - Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung: Fr. 230.--; Steuerrückstellungen: Fr. 200.--). Das Existenzminimum von A beläuft sich auf Fr. 1'240.-- (Grundbetrag: Fr. 400.--; Wohnkosten: Fr. 800.-- [= 2 x Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung: Fr. 40.--).\nGemäss der einvernehmlich festgelegten Obhutsregelung betreut der Gesuchsgegner A an rund 3 Arbeitstagen pro Woche, die Gesuchstellerin an deren 2; in puncto Betreuung am Morgen, am Abend, an Wochenenden sowie in den Ferien hält sich die Betreuungsleistung der Parteien exakt die Waage. Zusammenfassend ist deshalb approximativ von einem Umfang des Betreuungspensums des Gesuchsgegners von rund 55 % auszugehen, während die Gesuchstellerin einen Part von 45 % übernimmt. Wie vorstehend erwogen, zählt A annähernd 9 Jahre und bedarf – in Ermangelung entsprechender Angaben der Parteien – ausgehend von der Schulstufen-Regel keiner lückenlosen Betreuung durch ihre Eltern oder Drittpersonen mehr. Selbst bei alleiniger Obhut wäre es dem Obhutsinhaber mithin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von ungefähr 40-50 % nachzugehen. Da sich die Parteien die Kinderbetreuung aber annähernd hälftig teilen, ist beiden eine berufliche Auslastung zwischen 70 und 80 % zumutbar.\nAusgehend von den erwähnten Betreuungspensen und den Existenzminima von Fr. 3'610.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 3'240.-- (Gesuchstellerin) hat A gestützt auf das Betreuungsquotenmodell einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Gesuchsgegner in Höhe von ungefähr Fr. 1'000.-- (≈ Fr. 3'610.-- x 0,55 x 0,5) sowie für die Gesuchstellerin in Höhe von annähernd Fr. 750.-- (≈ Fr. 3'240.-- x 0,45 x 0,5). Die beiden Ansprüche sind – soweit sie zur Finanzierung des Grundbedarfs nicht erforderlich sind – miteinander zu verrechnen. Da die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum von Fr. 3'240.-- während des ersten Halbjahrs 2017 angesichts ihres inexistenten Einkommens selbst mit dem ungeschmälerten Betreuungsunterhalt von Fr. 750.-- nicht annähernd zu decken vermöchte, entfällt eine auch nur partielle Verrechnung jedoch von vornherein.\nGemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. (…) [Deshalb] geniesst (…) der Barunterhalt der Kinder den Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt, der nur rechtlich, nicht aber faktisch Kinderunterhalt repräsentiert, da wirtschaftlich letztlich der betreuende Elternteil profitiert. Bevor die Finanzierung des Betreuungsunterhalts in Erwägung gezogen werden kann, muss deshalb das Existenzminimum von A gewährleistet sein. Sie verzeichnet einen Grundbedarf von Fr. 1'240.--, wovon die Gesuchstellerin (…) Fr. 600.-- (…), der Gesuchsgegner Fr. 640.-- (…) zu finanzieren hat. Der Gesuchsgegner kann nach Deckung seines Existenzminimums auf einen Überschuss von Fr. 5'390.-- (= Fr. 9'000.-- - Fr. 3'610.--) blicken, der es ihm unzweifelhaft gestattet, für den auf beide Parteien entfallenden Barunterhalt von A aufzukommen. Der verbleibende Restüberschuss von Fr. 4'150.-- erlaubt ihm überdies die Begleichung des Betreuungsunterhalts zugunsten der Gesuchstellerin von Fr. 750.--, der ihr Budgetdefizit auf rund Fr. 2'500.-- (≈ Fr. 3'240.-- - Fr. 750.--) sinken lässt."}