Vielmehr wird der Entstehungsgeschichte der Norm, deren Sinn und Zweck sowie ihrem Verhältnis zu anderen Bestimmungen besser Nachachtung verschafft, wenn das neue Vorsorgeausgleichsrecht einschliesslich Art. 122 ZGB auch auf bereits am 1. Januar 2017 pendente Scheidungsprozesse zur Anwendung gelangt. Der Berufung der Beklagten kann deshalb, soweit sie das Urteil des Bezirksgerichts in puncto Ausgleich der beruflichen Vorsorge anficht, nicht stattgegeben werden.