Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 283). Sonach spricht auch die Gesetzessystematik gegen die von der herrschenden Lehre postulierte Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB. 5.5.7.Nach dem Gesagten lassen sich keine triftigen Gründe ausmachen, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB und eine Auslegung dahingehend rechtfertigen würden, dass Art. 122 ZGB bei am 1. Januar 2017 bereits hängigen Scheidungsverfahren erst ab diesem Datum Wirkung entfalten solle. Vielmehr wird der Entstehungsgeschichte der Norm, deren Sinn und Zweck sowie ihrem Verhältnis zu anderen Bestimmungen besser Nachachtung verschafft, wenn das neue Vorsorgeausgleichsrecht einschliesslich Art.