Im Einklang mit Roland Fankhauser ist festzuhalten, dass eine echte Rückwirkung nur vorläge, wenn das neue Recht auf ein Verfahren angewandt würde, in dem die Scheidung bereits vor dem 1. Januar 2017 rechtskräftig ausgesprochen wurde und im Rechtsmittelverfahren (nur) noch über den Vorsorgeausgleich zu befinden wäre. Im Übrigen behauptet die Beklagte nicht, dass sie im Vertrauen auf die Weitergeltung des alten Rechts bis zum 31. Dezember 2016 Dispositionen getroffen habe, die sich nicht ohne Nachteile wieder rückgängig machen liessen, womit sich ein allfälliger Vertrauensschutz unter diesem Blickwinkel als fragwürdig erweisen müsste (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines