122 aZGB definieren nicht nur den Anspruch der Ehegatten auf Ausgleich der beruflichen Vorsorge, sondern enthalten zugleich eine Art Bemessungsregel, die sich jedoch überhaupt erst aktualisiert, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst werden soll. Das Argument, die Interpretation des intertemporalen Rechts im Sinn der Minderheitsmeinung bedeute eine Rückwirkung des neuen Vorsorgeausgleichsrechts vor dessen Inkrafttreten zurück, verfängt vor diesem Hintergrund insofern nicht, als der Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Scheidung nach dem dann gültigen Recht beurteilt wird – in casu erstinstanzlich vor Bezirksgericht am 8. Mai 2017 und somit zu einer Zeit, als das neue Recht bereits in Kraft