Dieser gesetzlich geregelte Inhalt des Ehebands hat sich sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmungen von Art. 1-4 SchlT ZGB als auch gemäss den Spezialnormen der Art. 7 ff. SchlT ZGB nach dem jeweils geltenden Recht zu richten, solange keine wohlerworbenen Rechte aus der Ehe hervorgegangen sind.