Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo nennen als Anwendungsfall von Art. 4 SchlT ZGB exemplarisch die Zerstörung von auf kantonalem Erbrecht beruhenden Hoffnungen, weil der Erblasser das Inkrafttreten des ZGB, das eine andere Regelung enthielt, noch erlebt hat (ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 120 N 12). Als Wirkung der Ehe muss unbestreitbar auch eine allfällige Partizipation an der beruflichen Vorsorge des anderen Ehegatten – ab und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – gelten. Dieser gesetzlich geregelte Inhalt des Ehebands hat sich sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmungen von Art. 1-4 SchlT ZGB als auch gemäss den Spezialnormen der Art. 7 ff.