Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 283). Sonach spricht auch die Gesetzessystematik gegen die von der herrschenden Lehre postulierte Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB. 5.5.7. Der Berufung der Beklagten kann deshalb, soweit sie das Urteil des Bezirksgerichts in puncto Ausgleich der beruflichen Vorsorge anficht, nicht stattgegeben werden. |