getreten war. Im Einklang mit Roland Fankhauser ist festzuhalten, dass eine echte Rückwirkung nur vorläge, wenn das neue Recht auf ein Verfahren angewandt würde, in dem die Scheidung bereits vor dem 1. Januar 2017 rechtskräftig ausgesprochen wurde und im Rechtsmittelverfahren (nur) noch über den Vorsorgeausgleich zu befinden wäre.