O., § 23 N 12). Art. 4 SchlT ZGB statuiert, dass blosse Anwartschaften oder Erwartungen auf einen Rechtserwerb, aus denen noch kein rechtlich geschützter Anspruch entstanden ist, keinen Vertrauensschutz verdienen. Sie gelten nicht als sogenannt wohlerworbene Rechte und halten folglich vor dem neuen Gesetz, das sie (allenfalls) nicht anerkennt, nicht stand (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 533 und 534; Kilde, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 4 SchlT ZGB N 2). Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo nennen als Anwendungsfall von Art.