O., S. 293). Das Gesetz knüpft eine bestimmte Rechtsfolge häufig an eine Mehrheit von Ereignissen. Solange nicht alle notwendigen Tatsachen gegeben sind, ist das Recht noch nicht entstanden. Durch den Eintritt einzelner der geforderten Tatsachen entsteht zwar die Hoffnung, mit dem Eintritt der übrigen Tatsachen das Recht zu erwerben, ein rechtlich geschützter Anspruch ist damit jedoch (noch) nicht begründet worden; vorerst besteht nur eine Erwartung oder Anwartschaft (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 12).