O., § 120 N 14). Mit Rechtsverhältnissen, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind in erster Linie gesetzliche Rechtsverhältnisse gemeint, das heisst Berechtigungen, die gestützt auf einen bestimmten Zustandstatbestand für alle Personen unmittelbar durch das Gesetz begründet werden (BGE 138 III 659 E. 3.3; Koller, a.a.O., S. 295). Erfasst werden jedoch auch rechtsgeschäftlich begründete, inhaltlich aber durch Gesetz fixierte Rechtsverhältnisse. Die Ausgestaltung solcher Dauerrechtsverhältnisse kann ohne Weiteres auch ohne Zustimmung der betroffenen Parteien bzw. sogar gegen deren Willen ändern.