SchlT ZGB nur auf Rechtsverhältnisse Anwendung, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nicht aber auf erworbene, selbständige Rechte, die auf einem besonderen Rechtsgrund beruhen (BGE 138 III 659 E. 3.3): Sind die Wirkungen eines Rechtsverhältnisses durch Parteiwillkür (durch Vertrag) frei bestimmt, muss der Rechtsunterworfene sowohl auf den Bestand des Rechts ebenso wie auf den Weiterbestand seines Inhalts vertrauen dürfen (Vertrauensschutz; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 531; Koller, a.a.O., S. 293; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 120 N 14).