O., N 521-523). Von einer solchen unechten Rückwirkung kann man bei den Art. 3 und 4 SchlT ZGB sprechen (BGE 138 III 659 E. 3.3; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 523). Art. 3 SchlT ZGB als wichtigste Ausnahme der Nichtrückwirkung differenziert zunächst zwischen Entstehung resp. Bestand der Rechtsverhältnisse einerseits sowie ihrem Inhalt bzw. ihren Wirkungen andererseits, tangiert aber nur den Inhalt der Rechtsverhältnisse, nicht deren Entstehung. Hinsichtlich der Entstehung bleibt es bei der Regel der Nichtrückwirkung: Das nach altem Recht gültig entstandene Rechtsverhältnis wird nicht in Frage gestellt (Bestandesschutz; BGE 138 III 659 E. 3.3; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.