BGer-Urteil 2C_345/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2). Dahinter steht der Gedanke, dass sich die Parteien häufig gar keine Vorstellung über die rechtlichen Wirkungen eines solchen Rechtsverhältnisses gemacht haben. Es besteht somit kein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtswirkung, das geschützt werden müsste (Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, a.a.O., § 23 N 10). Dabei sind zwei Arten von Rückwirkung zu unterscheiden: Von einer eigentlichen oder echten Rückwirkung spricht das Bundesgericht, wenn neues Recht auf ein Ereignis angewandt wird, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist.