ZGB lässt sich nicht begründen, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt; vielmehr sind stets auch die Art. 2-4 SchlT ZGB miteinzubeziehen, die in bestimmten Fällen eine Durchbrechung des Nichtrückwirkungsprinzips vorsehen. Denn die Rechtsordnung muss sich weiter entwickeln und veränderten Verhältnissen und Überzeugungen anpassen können (BGE 138 III 659 E. 3.3; Brändli, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 1 SchlT ZGB N 3; Hausheer/Aebi-Müller/Geiser, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, § 23 N 4; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, N 521).