Gemäss Art. 1 SchlT ZGB sind die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer neuen Bestimmung eingetreten sind, auch danach noch nach dem bisherigen Recht zu beurteilen; für die neurechtlichen Tatsachen ist das neue Recht massgebend. Dieses Prinzip der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung schützt das Vertrauen in den Bestand von einst rechtsgeschäftlich gesetzeskonform begründeten Rechten. Es erfährt jedoch gewichtige Einschränkungen: Nur gestützt auf Art. 1 SchlT ZGB lässt sich nicht begründen, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt;