Analog hätten sich mit den Argumenten der herrschenden Lehre zum neuen Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB scheidungsunwillige Ehegatten damals auf ihr Vertrauen berufen und verlangen können, dass die Zweijahresfrist erst ab dem 1. Juni 2004 beginnen könne, sofern nicht vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ohnehin schon eine mindestens zweijährige Trennung vorgelegen habe (in welchem Fall lediglich noch der Rest der ursprünglichen Vierjahresfrist abzuwarten gewesen wäre). Es mutet befremdlich an, die im Wortlaut insoweit identischen Art. 7b Abs. 1, Art. 7c und Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB divergierend auszulegen. 5.5.6.2. Gemäss Art.