114 ZGB in Kraft getreten. Neu müssten Ehegatten nur mehr zwei statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die am 1. Juni 2004 bereits rechtshängig gewesen und noch von einer kantonalen Instanz zu beurteilen seien, gelte gestützt auf Art. 7c SchlT ZGB die Trennungsfrist nach neuem Recht. Aus dem Wortlaut der neuen Übergangsbestimmung und der Entstehungsgeschichte von Art. 114 ZGB erhelle zudem, dass für eine Zulassung der Klage auf Scheidung die Erfüllung der Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision genüge. Analog hätten sich mit den Argumenten der herrschenden Lehre zum neuen Art.