Mit der Argumentation der herrschenden Lehrmeinung zu Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB wären die "negativ betroffenen" Vorsorgeausgleichsschuldner jedoch in ihrem Vertrauen zu schützen gewesen, dass der Vorsorgeausgleich erst ab dem Zeitpunkt, in dem das neue Scheidungsrecht in Kraft trat (mithin ab dem 1.1.2000), für sie Geltung entfalten würde und die zuvor erworbenen Austrittsleistungen gerade nicht zu teilen wären. In vergleichbarer Weise führte das Bundesgericht in BGE 131 III 249 E. 2.2 aus, am 1. Juni 2004 sei die am 19. Dezember 2003 revidierte Fassung von Art. 114 ZGB in Kraft getreten.