ZGB (in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung; E. 2a). Art. 122 Abs. 1 ZGB räume jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten sei. Dabei seien grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) unterständen (E. 2b). Mit der Argumentation der herrschenden Lehrmeinung zu Art.