Das von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 anhängig gemachte Scheidungsverfahren sei bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts noch nicht rechtskräftig erledigt worden. Damit finde auf den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB das seit 1. Januar 2000 gültige Recht Anwendung. Ob und in welchem Umfang sie Anspruch auf einen Teil der Austrittsleistung ihres Ehemannes habe, beurteile sich mithin nach den Art. 122 ff. ZGB (in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung; E. 2a).