Dass er sich bewusst für eine Übergangsbestimmung mit dem Wortlaut von Art. 7d SchlT ZGB entschied, unterstreicht vor diesem Hintergrund die Absicht, die sich daraus ergebenden Rückwirkungen bewusst hinzunehmen. 5.5.6. In BGE 128 V 41 erwog das Bundesgericht – unter Verweis auf umfangreiche Literatur –, mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 sei die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge unter den Ehegatten (Art. 122 ff. ZGB) neu geregelt worden. Das von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 anhängig gemachte Scheidungsverfahren sei bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts noch nicht rechtskräftig erledigt worden.