Gemäss dem von ihm ebenfalls erwähnten, unbestrittenen Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" haben Gerichte und Behörden das neue Recht grundsätzlich ab seinem Inkrafttreten anzuwenden (vgl. Schwander, a.a.O., S. 1577). Wenn der Gesetzgeber Art. 122 ZGB erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 hätte versehen wollen, hätte es keiner intertemporalrechtlichen Kollisionsregel bedurft resp. hätte er eine ausdrückliche Sonderregel analog zu Art. 9f, 10b oder 10c SchlT ZGB schaffen können (vgl. Schwander, a.a.O., S. 1579). Dass er sich bewusst für eine Übergangsbestimmung mit dem Wortlaut von Art.