SchlT ZGB lassen sich sonach die geforderten triftigen Gründe für ein Abweichen vom klaren Wortlaut der Norm schwerlich konstruieren. 5.5.5. Ivo Schwander führt in seinem Artikel aus, dass zahlreiche spezielle intertemporalrechtliche Regeln im neueren Bundesrecht nicht intertemporalrechtliche Kollisionsregeln seien, die sich darauf beschränken würden, die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen altes oder neues Recht anzuwenden sei, sondern zumeist als materiellrechtliches Übergangsrecht formuliert seien, das für eine gewisse Übergangszeit ein spezielles Privatrecht schaffe, das genau so weder der altrechtlichen noch der neurechtlichen Regelung entspreche (Schwander, a.a.O., S. 1579).