Zudem werde auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt. Im Übrigen gehe es um eine Teilung von Ansprüchen, welche die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben hätten, wobei man spätestens während des Scheidungsverfahrens kaum mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen könne (Votum von BR Simonetta Sommaruga, in: Amtl.Bull. NR 2015 S. 764). Vor diesem Hintergrund nimmt sich die Argumentation von Myriam Grütter resp.