122 ZGB, wobei sich die grosse Kammer letztlich dem Ständerat und dem Bundesrat anschloss. Zentral waren erneut die Überlegungen, wonach der bisherigen Regelung der Nachteil immanent sei, dass sie zum Taktieren verleite und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffe, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen (Votum von NR Gabi Huber, in: Amtl.Bull. NR 2015 S. 762 f.). Davon abgesehen sei es nicht möglich, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Voraus zu bestimmen, weshalb man sich in der Praxis ohnehin mit Annäherungswerten behelfen müsse. Zudem werde auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt.