nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Die ständerätliche Kommission unterbreitete dem Plenum den Antrag, Satz 2 dieser Norm zu streichen, die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) jedoch um einen neuen Art. 407c mit folgendem Wortlaut zu ergänzen, den der bundesrätliche Entwurf noch nicht vorgesehen hatte (Amtl.Bull. SR 2014 S. 526; Entwurf und Botschaft, in: BBl 2013 4887 ff. und 4959 ff.; Fahne Sommersession 2015