So hatte Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB gemäss Gesetzesentwurf folgenden Wortlaut (Entwurf des Bundesrats vom 29.5.2013, in: BBl 2013 4962): Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom … vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.