122 ZGB in der kleinen Kammer (im Gegensatz zum Nationalrat) nicht umstritten war, hat sich der Rat damit befasst und sich für die nunmehr geltende Fassung der Norm ausgesprochen. Die wichtigsten Argumente waren die Sicherheit bei der Festlegung des massgeblichen Zeitpunkts, die bessere Praktikabilität, wenn lediglich einmal die Berechnungen der Vorsorgestiftung eingeholt werden müsse, sowie die Verhinderung des prozessualen Taktierens des (potentiellen) Vorsorgeausgleichsberechtigten (Voten von SR Claude Janiak, in: Amtl.Bull. SR 2014 S. 523, und SR Stefan Engler, in: Amtl.Bull. SR 2014 S. 525). Daneben hat der Ständerat gewisse Anpassungen des Übergangsrechts vorgenommen. So hatte Art.